AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden.

1. Geltungs- / Anwendungsbereich

Soweit nicht abweichende, von der Suprag Solutions AG schriftlich bestätigte Vereinbarungen getroffen werden, gelten für die Lieferung, Installation und/oder Konfiguration sowie für die Inbetriebnahmen und übrigen Dienstleistungen der Suprag Solutions AG die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Vertragsabschluss

Der individuelle Vertrag wird wie folgt abgeschlossen:

  • entweder durch Akzept einer Suprag Solutions-Offerte durch den Kunden
  • oder durch den Versand einer Auftragsbestätigung

Mit Abschluss des Vertrages stimmt der Kunde den AGB zu, diese werden mithin zum integrierenden Vertragsbestandteil.

3. Vertragsgegenstand

Suprag Solutions AG erbringt ein umfassendes Angebot im Bereich der Planung, Konzeption, Entwicklung, Realisierung, Einführung und Betrieb von ICT, IT und Audio-Video Lösungen. Die Suprag Solutions AG erbringt die im Vertragsdokument beschriebenen Leistungen.

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem individuellen Vertrag und den vorliegenden AGB. Wird keine separate Vertragsurkunde ausgefertigt, ergeben sich die konkret geschuldeten Leistungen aus der Auftragsbestätigung mit allfälligen ergänzenden Dokumenten und / oder aus der akzeptierten Suprag Solutions-Offerte. Im Vertragsdokument nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet.

Leistungerbringung

Die Suprag Solutions AG wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Die Suprag Solutions AG kann die vertraglich geschuldeten Leistungen entweder selbst erbringen, oder ganz respektive teilweise durch Dritte erbringen lassen. Die Suprag Solutions AG darf Subunternehmer beiziehen, bleibt aber gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen vollumfänglich verantwortlich.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Soweit Suprag Solutions AG gemäss diesen AGB Pflichten treffen, die eine bestimmte Mitwirkung des Kunden voraussetzen, so verpflichtet sich der Kunde hiermit, in guten Treuen mit Suprag Solutions AG zusammenzuarbeiten und zeitgerecht jede Handlung vorzunehmen bzw. Unterlassung zu gewähr­leisten, die für die Vertragsdurchführung erforderlich ist. Dazu zählen namentlich die Versorgung von Suprag Solutions AG mit allen zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Personen, Gegenständen und Zutritten (örtlich) bzw. Zugriffe und Benutzerrechte (elektronisch). Der Kunde hat ausserdem alle in seinen Ent­scheidungs- und Weisungsbereich fallenden, für die Vertragserfüllung durch Suprag Solutions AG erforder­lichen oder förderlichen Entscheidungen innert angemessener Frist zu fassen und seine Hilfspersonen und sonstigen Beteiligten im Hinblick auf die Vertragserfüllung zu koordinieren.

Weitere Pflichten, welche unter anderem auch im individuellen Vertrag präzisiert werden können, sind insbesondere:

  • Die Schaffung der Rahmenbedingungen für die Lieferung und / oder Installation des hochsensiblen und wertvollen Materials (z.B. Staubfreiheit des Ablieferungs- / Installations­ortes, räumliche Sicherung des gelieferten Materials gegen Diebstahl, Beschädigung und / oder Verschmutzung).
  • Die Sicherstellung des Empfangs der Ware beim Kunden oder einem Dritten gegen Unter­zeichnung des Lieferscheines.

5. Deckungsumfang des vereinbarten Preises

Der Preis deckt die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche vom Kunden zusätzlich oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für zusätzliche Aufwendungen, welche aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungs­pflichten und / oder infolge Verschuldens des Kunden notwendig werden.

6. Verbindlichkeit vertraglich vereinbarter Preise

Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben während sechs Monaten ab Vertragsabschluss durch Suprag Solutions AG verbindlich. Nach Ablauf der sechs Monate behält sich die Suprag Solutions AG vor, die Leistungen zu den aktuellen Ansätzen zu verrechnen. Die erwähnten Preise und Konditionen können nur gewährt werden, wenn der Auftrag als Ganzes und an aufeinanderfolgenden Stunden/Tagen realisiert werden kann.

Mehrkosten:

Mehrkosten infolge Mehraufwands sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Arbeitszeiten können nach effektivem Ausmass verrechnet werden. Preisab­weichungen aufgrund baulicher Gegebenheiten und grösseren Aufwendungen bleiben vorbehalten.

Preisänderungen: 

Preisänderungen aufgrund Wechselkursanpassungen bleiben vorbehalten. Un­geachtet der genannten Preise behalten wir uns das Recht vor die Preise anzupassen, falls der EUR/CHF oder USD/CHF Wechselkurs zwischen dem Datum des Angebotes und der Bestellung um mehr als 2% abweicht.

7. Gültigkeit von Offerten

Falls nichts anderes vereinbart wurde, bleiben die Offerten von Suprag Solutions AG während einem Monat ab Ausstelldatum verbindlich. Wird die Offerte innert dieser Frist nicht angenommen, ist Suprag Solutions AG nicht mehr weiter an ihr Angebot gebunden.

8. Kundenseitig zu erbringende Leistungen

Alle in den Verträgen nicht spezifizierten Leistungen sind kundenseitig zu erbringen. IT-Vorbereitung, Netzwerkbereitstellung, Firewall Konfigurationen (sofern nicht im Leistungsumfang der Suprag Solutions AG), Maurerarbeiten, Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Starkstrom-Installationen und Kabeleinzüge etc. für Bestandteile der Anlage sowie Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung auszuführen. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen Suprag Solutions AG infolge kundenseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, werden die ihr daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt.

9. Lieferfristen und Inbetriebnahme Termine

Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.

Lieferfristen und Installationstermine werden zwischen Suprag Solutions AG und dem Kunden im Einzelfall vereinbart. Die Lieferfristen und Installationstermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den Arbeitsumfang nachträglich erweitert, ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder ungenügend nachkommt. Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und der­gleichen, welche zu Verzögerungen der Installations-Arbeiten von Suprag Solutions AG führen. Liefer­termine und -fristen sind unverbindlich. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch den Hersteller/Lieferanten. Der Kunde wird bei Verzögerungen unverzüglich informiert

10. Rücksendungen

Beanstandungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum anzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als akzeptiert. Bei allen Bestellungen besteht ein Rückgaberecht innert 10 Tagen. Ausgenommen vom Rückgaberecht sind Artikel, die auf speziellen Kundenwunsch angefertigt wurden, sowie speziell eingekaufte Nichtlagerartikel und Software sowie Hygieneartikel. Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von Suprag Solutions AG und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung sowie einer RMA-Nummer zu erfolgen. Für C-Produkte (Beschaffungsprodukte), geöffnete Software und Sales Out Produkte ist eine Rücksendung ausgeschlossen. Suprag Solutions AG behält sich vor, Produkte mit fehlender, defekter oder beschriebener Originalverpackung bzw. nicht mehr einwandfreie Produkte dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren. Bei Warenrücksendungen, die nicht durch das Verschulden von Suprag Solutions AG veranlasst werden, wird dem Kunden bei einer in der Zwischenzeit erfolgten Preissenkung der Warenwert basierend auf dem tieferen Preis gutgeschrieben. Suprag Solutions AG behält sich ausserdem vor, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

11. Warenaustausch

Warenaustausch wird gleichgestellt wie Rücksendungen.

12. Lizenzen für Software von Drittlieferanten

Nutzungsrecht

Suprag Solutions AG vermittelt durch die Lieferung der Softwarelizenz dem Kunden das Recht, die im Einzelvertrag bezeichneten Softwareprodukte gemäss und ausschliesslich nach den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche in der Regel dem Softwareprodukt beigelegt oder ansonsten beim Hersteller erfragt werden können, zu nutzen. Im Übrigen ist die korrekte Lizenzierung der Software und aller dazugehörigen Unterlagen Sache des Kunden und die Suprag Solutions AG haftet nicht für Rechtsansprüche des Herstellers, falls der Kunde wissentlich oder versehentlich falsch lizenziert.

13. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind für bestehende Kunden und Firmen innerhalb von 30 Tagen, netto ohne Abzüge zahlbar, wobei die Vorlage eines Handelsregisterauszuges verlangt werden kann. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gelten alle offenen Posten als verfallen. Lieferungen gegen Nachnahme werden gegen entsprechenden Zuschlag ausgeführt. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Installation, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, welche die Suprag Solutions AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Suprag Solutions AG nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Anfallende Suisa- und VRG-Gebühren werden weiterbelastet. Die vorgezogene Recycling-Gebühr VRG wird je nach Gerätetyp zusätzlich verrechnet, wenn sie nicht schon im Angebot aufgeführt ist.

Zahlungsplan

Bei Aufträgen über CHF 30’000.- gilt grundsätzlich 50% bei Auftragserteilung, 40% bei Arbeitsbeginn und 10% bei Übergabe.

14. Eigentumsvorbehalt

Die von Suprag Solutions AG gelieferten Produkte bleiben im Eigentum von Suprag Solutions AG, bis Suprag Solutions AG den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. Suprag Solutions AG ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen Suprag Solutions AGs umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes).

15. Übergang von Nutzen und Gefahr bei Warenlieferung

Mit der Ablieferung der vertragsgegenständlichen Objekte und der Unterzeichnung des Lieferscheines durch den Kunden selbst oder durch den vom Kunden bezeichneten Empfänger am vereinbarten Ort gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Bei Warenlieferungen gehen Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware mit dem Versand auf den Kunden über. Sie reisen damit auf Gefahr des Kunden

16. Abnahme

Vor der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Suprag Solutions AG behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantie­leistungen. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist. Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Suprag Solutions AG behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung und Abnahme ein. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist. Führt der Kunde die Abnahmeprüfung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen durch, oder nutzt er die Anlagen und Systeme ohne Einwilligung von Suprag Solutions AG produktiv, so gelten die Anlagen und Systeme als abgenommen.

17. Garantie

Suprag Solutions AG gibt für alle von ihr installierten und gelieferten Anlagen und Systeme folgende Garantie:

Gerätegarantie gemäss Herstellerangaben

Garantie auf Hardware:

Für ein Gerät, das innerhalb der Garantiezeit defekt ist, gilt die Hersteller­garantie (Standard ist 24 Monate bring-in). Aufwendungen vor Ort werden von der Suprag Solutions AG in Rechnung gestellt.

Leistungsumfang der Garantie

Suprag Solutions AG garantiert, dass ihre Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften auf­weisen. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Suprag Solutions AG behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung. Beim Verkauf von Produkten, umfasst die Garantie lediglich den kostenlosen Ersatz mangelhafter Teile.

Rügepflicht und Rügefristen

Mängel sind nach ihrer Entdeckung innert Wochenfrist schriftlich zu rügen, anderenfalls gelten die Leistung als genehmigt und die Garantieansprüche verfallen. Für Mängel, die nach Ablauf der Garantiefrist gerügt werden, übernimmt Suprag Solutions AG keinerlei Haftung.

Garantieausschluss

Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitung oder unbefugte Eingriffe entstehen, fallen nicht unter diese Garantie. Verschleissteile fallen ebenfalls nicht unter diese Garantie. Ebenfalls nicht unter diese Garantie fallen Behebungen von Störungen, welche durch fehler­hafte Firmware der Gerätehersteller entstehen.

18. Geistiges Eigentum

Alle Rechte und oder Anwartschaften an bestehendem oder an bei der Vertragserfüllung ent­stehendem geistigen Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten verbleiben bei der Suprag Solutions AG. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Angebote, welche durch die Suprag Solutions AG erstellt und ausgearbeitet worden sind, nicht als Submissions-, bzw. Angebotsvorlagen an Dritte weitergegeben werden.

Die Erstellung und das Ausarbeiten von Angeboten sind je nach Umfang (inkl. Projektierung, Konzeptionierung, etc.) mit entsprechendem Aufwand verbunden. Sofern nicht explizit anderes vereinbart gilt: Sollte es nicht zu einer Auftragsausführung kommen, werden die bereits geleisteten Planungs- und Consulting Leistungen in Rechnung gestellt.

19. Rechte am Arbeitsergebnis

Soweit im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt wird, verbleiben sämtliche Rechte an den durch Suprag Solutions AG oder deren Subakkordanten erstellten Arbeitsergebnissen bei der Suprag Solutions AG. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht daran.

20. Haftung

Mit Ausnahme der Haftung für Garantieleistungen wird jede weitere Haftung von Suprag Solutions AG für direkte und indirekte Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Schäden, die durch Störungen oder Versagen der Anlagen entstehen und allfällige Betriebsausfälle werden von der Haftung von Suprag Solutions AG ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von OR Art. 100 Abs. 1 sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern die Voraussetzungen des (PrHG) Produktehaftpflichtgesetz erfüllt sind. Eventuelle Konzes­sionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrofon-Konzessionen, etc.) müssen vom Besteller selbst erworben werden.

21. Haftung für Installationsschäden

Wurden bei Installationsarbeiten bestehende Anlagen und Vorrichtungen etc. beschädigt, haftet Suprag Solutions AG nur für die Kosten der ordnungsgemässen Instandstellung. Die Haftung für weitere Schäden, insbesondere für Folgeschäden (Betriebsunterbrüche, etc.) wird ausdrücklich ausge­schlossen.

22. Ausschluss der Haftung für Installationsschäden

Werden die Installationsarbeiten durch Suprag Solutions AG ausgeführt und entstehen dabei mangels genauer Planunterlagen des Bestellers über bestehende Leitungsführungen etc. bei Mauerdurch­brüchen oder anderen Bau- und Installationsarbeiten, Schäden, fällt die Instandstellung zu Lasten des Bestellers. Die Haftung von Suprag Solutions AG, für die durch solche Vorkommnisse verursachten, direkten oder indirekten Schäden, insbesondere die Haftung für Folgeschäden jeder Art, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Einzelverträge sowie die AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf. Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Volketswil (ZH).

24. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Punkte dieser AGB als ungültig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.

25. Schlussbestimmungen

Die Suprag Solutions AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des individuellen Vertrages gültige Version der AGB kommt zur Anwendung.

 

 

 

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